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Führerscheinklassen

MOFA

MOFA Prüfbescheinigung
(keine Fahrerlaubnisklasse)

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt.

Mindestalter 15 Jahre

KLASSE AM

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, BbH 45 km/h, Hubraum 50 ccm oder dreirädrige Kleinkrafträder oder leichte vierrädrige Kfz

 Mindestalter 15 Jahre

KLASSE A1

Krafträder mit Hubraum von max. 125 ccm, Leistung von max. 11 kw, max. 0,1 kw/kg oder dreirädrige Kfz mit mehr als 50 ccm / BbH über 45 km/h, Leistung max. 15 kw

Einschluss Klasse AM

 Mindestalter 16 Jahre

KLASSE A2

Krafträder mit max. 35 kw, Verhältnis max. 0,2 kw/kg,
nicht von einem Krad mit mehr als 70 kw urspünglicher Leistung

Bei einem zweijährigem Vorbesitz Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Einschluss Klassen AM, A1

Mindestalter 18 Jahre.

KLASSE A

Krafträder mit Hubraum über 50 ccm, BbH mehr als 45 km/h oder dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kw

Bei einem zweijährigem Vorbesitz Klasse A2 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Einschluss der Klassen AM, A1, A2

Mindestalter 24
Mindestalter 20 Jahre bei Aufstieg von A2

KLASSE C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz - auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Mindestalter 21 Jahre
Mindestalter 18 Jahre - nach erfolgter Grundqualifikation oder während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen

KLASSE CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter 21
Mindestalter 18 Jahre - nach erfolgter Grundqualifikation oder während oder nach Abschuss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb sowie vergleichbaren Berufen

KLASSE T

Zugmaschinen, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindestalter 16

Einschluss der Klassen: AM, L

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Fahrerlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt.

KLASSE B

Kfz – ausgenommen der Klassen AM, A1, A2, A, z.G. max. 3.500 kg, max. 8 Personen + Fahrer, Anhänger bis 750 kg z.G. ist inklusive. 

Anhänger mit mehr als 750 kg sind erlaubt, wenn die Zugkombination nicht mehr als 3.500 kg z.G. erreicht.

Einschluss der Klassen AM, L

Mindestalter 18 Jahre

Schlüsselzahl B196

Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kw, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kw/kg nicht übersteigt. Mindestvoraussetzungen sind: 25 Jahre alt und 5 Jahre Führerscheinbesitz Klasse B

Begleitendes Fahren BF17

Begleitetes Fahren, umgangssprachlich auch Führerschein ab 17, ist eine Sonderregelung in Deutschland. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben.

Schlüsselzahl B197

Kfz der Klasse B: Die praktische Prüfung wurde auf einem Automatikfahrzeug abgelegt. Zuzüglich wird eine Ausbildung von mind. 10 Doppelstunden  auf einem Fahrzeug der Klasse B mit Schaltgetriebe absolviert. Eine vorgeschriebene Testfahrt dokumentiert den Erfolg. Mindestalter siehe Klasse B

Schlüsselzahl B96

Kfz der Klasse B mit Anhänger über 750 kg, aber Zugkombination nicht mehr als 4.250 kg zulässige Gesamtmasse.

Mindestalter siehe Klasse B

KLASSE BE

Kfz der Klasse B mit Anhänger zG Anhänger über 750 kg mit Zugkombination bis zu 7.000 kg zulässige Gesamtmasse.

Mindestalter siehe Klasse B

KLASSE C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter 18

KLASSE C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.

Mindestalter 18

KLASSE L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werdenund, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermilchwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Mindestalter 16

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